Vertragsstrafen in Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen sind nicht immer wirksam!

Wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche oder markenrechtliche Abmahnungen verpflichten den Empfänger, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch das Unterzeichnen einer solchen Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Betroffene, ein bestimmtes (weil rechtswidriges) Verhalten zu unterlassen und für den Fall, dass der Betroffen erneut einen Verstoß begeht, eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ist es möglich, sich von einer solchen unterschriebenen Unterlassungserklärung zu lösen. Allerdings kommt es auch in Betracht, dass die unterschriebene Unterlassungserklärung unwirksam ist mit der Folge, dass die Vertragsstrafe nicht bezahlt werden muß.

Über einen solchen Fall hat das Thüringer OLG mit Urteil vom 21.03.2011, 2 U 602/11, entschieden. Ein Abgemahnter hatte sich verpflichtet es zu unterlassen, […] die Bezeichnung „H“ im Firmennamen […] in irgendeiner Form zu verwenden. Der Unterlassungsgläubiger fand dann aber heraus, dass der Unterlassungsschuldner unter dieser Bezeichnung noch in öffentlichen Fernsprech- und Branchenregistern im Internet auffindbar war und verlangte die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR.

Das Thüringer OLG sah in der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Allgemeine Geschäftsbedingung und stufte diese gemäß § 307 BGB als unwirksam ein, weil die Klausel ohne Differenzierung nach Art, Schwere und Grad des Verschuldens des konkreten Verstoßes eine Vertragsstrafe in einer erheblichen und so auch nicht üblichen Höhe vorsehe. Das Gericht hatte auch Zweifel daran, ob überhaupt ein schuldhaftes Verhalten vorlag. Ein solches schuldhaftes Verhalten könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Schuldner sich in den entsprechenden Branchen- oder Telefonverzeichnissen selbst angemeldet oder registriert hätte.

Im Ergebnis war die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unbestimmt und die vereinbarte Vertragsstrafe viel zu hoch.

PraxisTipp:

Wenn Sie als Betroffener zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden, lassen Sie zunächst prüfen, ob überhaupt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt und/oder ob die Unterlassung bzw. die Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde.

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